Fehler bei Firmengründungen im Ausland – Wie vermeidet man sie?

Fehler bei Firmengründungen im Ausland – Wie vermeidet man sie?

Fehler bei Firmengründungen im Ausland – Wie vermeidet man sie?

Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind und eine Firma im Ausland gründen möchten, dann dürfen Sie diese 3 typischen Fehler nicht machen. Wir verraten Ihnen, welche das sind und stellen die Lösungswege aus unserer Praxis vor.


Fehler Nr. 1:
Die ausländische Tochtergesellschaft darf den Ort der Geschäftsführung nicht im Inland haben.

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Passen Sie auf, dass der Ort der Geschäftsführung der ausländischen Firma nicht in Deutschland ist.

Bei uns ist es in der Regel so: 
Wir haben einen Mandanten, eine natürliche Person. Vielleicht gibt es noch einen Mitunternehmer, also ein zweiter Unternehmer und sie haben in der Regel in Deutschland die Rechtsform einer GmbH.

Es besteht nun die Überlegung, noch eine Gesellschaft im Ausland zu gründen.

Und es spielt auch keine Rolle, ob es eine Tochtergesellschaft der deutschen GmbH ist oder ob sich die Gesellschafter direkt an der Gesellschaft beteiligen.

Wir machen ein Beispiel mit einer Tochtergesellschaft. Und diese Gesellschaft hat immer ihren statuarischen Sitz dort, wo sie gegründet wird – also im Ausland.

Der Ort der Geschäftsführung ist nirgendwo niedergeschrieben, was das erste Problem ist.
Der Ort der Geschäftsführung ist immer dort, wo die Geschäftsführer ihre Entscheidung des
täglichen Lebens treffen und wenn der Ort der Geschäftsführung in Deutschland ist, dann führt das zur unbeschränkten Steuerpflicht der ausländischen Limited in Deutschland, weil der Ort der Geschäftsleitung ein steuerliches Anknüpfungsmerkmal für die unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, Körperschaftsteuergesetz ist. 

Die Empfehlung, die wir unseren Mandanten an dieser Stelle immer geben: Sie müssen für diese ausländische Gesellschaft alle Entscheidungen als Geschäftsführer im Ausland treffen.

Dann müssen Sie die Flugtickets dokumentieren, Sie müssen die Zugtickets dokumentieren,
Sie müssen die Entscheidungen mit Datum und Geschäftsführer-Protokolle so dokumentieren, dass Sie nachweisen können, dass Sie für diese wichtigen Entscheidungen im Ausland vor Ort waren und dass diese Entscheidungen eben nicht in Deutschland gefällt wurden. Hierzu gibt es aber rechtswirksame Wege und Mittel, die genannten Beschränkungen zu Umgehen. 

Erfahren Sie in unserem Online-Seminar über eine EU-rechtskonforme Gründung im Ausland.

Fehler Nr. 2:
Es ist fast unmöglich, Wirtschaftsgüter von Deutschland auf die ausländische Gesellschaft zu übertragen.

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Das zweite Thema ist, dass die Mandanten häufig Wirtschaftsgüter in der deutschen GmbH haben und diese Wirtschaftsgüter haben häufig einen Wert in den Büchern.  

Beispiel: der Buchwert ist 0 aber der Verkehrswert ist erheblich, Beispielsweise 100.

Viele Mandanten sagen: wir übertragen diese Wirtschaftsgüter einfach auf die ausländische Gesellschaft. Mandanten denken darüber nach,
_Patente, 
_Marken, 
_Quellcode von Webseiten,
_Domains,
_Urheberrechte 
und ähnliches auf die ausländische Gesellschaft zu übertragen und diese danach zurückzuvermieten. 

Das funktioniert nicht, weil die Übertragung dieser Wirtschaftsgüter zur Aufdeckung der stillen Reserven führt und Sie den Unterschied zwischen Verkehrswert und Buchwert – also in unserem Beispiel 100 € –  komplett versteuern müssen.

An dieser Stelle unsere Empfehlung:

Übertragen Sie keine Wirtschaftsgüter, die schon einen Wert geschaffen haben in Deutschland ins Ausland, sondern gründen Sie von vornherein die ausländische Gesellschaft. 
Die Wirtschaftsgüter positionieren Sie von vornherein in dieser ausländischen Gesellschaft, bevor sie einen Wert haben.

Fehler Nr. 3:
Eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung für passive Einkünfte im Ausland.

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist geregelt in Paragraf 8 Absatz 1, Außensteuergesetz.

Der Gesetzestext für Sie zum nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__8.html
In der aktuellen Gesetzeslage besagt das Gesetz, dass die Gesellschaft aktive Einkünfte generieren muss. Der Katalog mit acht Einkunftsarten ist dort aufgelistet im Paragraf 8, Absatz 1, Außensteuergesetz.

Sie müssen eine dieser acht Einkunftsarten haben: Wenn die Limited Einkünfte hat von Bsp. 100 euro in einem Jahr, dann versteuern wir sie im Ausland mit einem sehr niedrigen Steuersatz.
Die Hinzurechnungsbesteuerung besagt aber, dass wir diese Einkünfte in Deutschland trotzdem nochmal mit plus 100 versteuern müssen und sowohl Körperschaftssteuer als auch
Gewerbesteuer zahlen müssen wenn es keine aktiven Einkünfte sind.

Das heißt, Sie schauen sich den Katalog an und darin müssen Sie sich wiederfinden. Wenn Sie sich nicht wiederfinden, dann müssen Sie laut der Hinzurechnungsbesteuerung die Einkünfte in Deutschland trotzdem nachversteuern.

Die Klassiker, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, sind zum Beispiel: Wenn wir reine Lizenz-Gesellschaften oder Patent-Gesellschaften im Ausland haben. 

Weitere Klassiker: 
_Einkaufs-Gesellschaften also beispielsweise Einkauf in China und Weiterverkauf an die deutsche GmbH
_Verkaufs-Gesellschaften, d.h. die deutsche GmbH produziert was, verkauft es meistens für einen niedrigen Preis an die ausländische Limited und sie verkauft für einen viel höheren Preis ins Ausland. Diese Konstrukte fallen unter die Hinzurechnungsbesteuerung.

Es gilt, die Hinzurechnungsbesteuerung um jeden Preis zu vermeiden da Sie, statt Steuern zu sparen, in die Doppelbesteuerung kommen und Ihr Ziel mit der Auslandsgesellschaft komplett verfehlen. Wir beraten Sie sehr gerne hierzu, diese und weitere Fehler nicht zu machen.

Kontaktieren Sie uns einfach über das Formular.

Möchten Sie sich über eine nachhaltige, EU-rechtskonforme Gründung im Ausland informieren? 

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Panagiotis Alexandridis

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Dr. Franziska Pühringer

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Philipp Kless

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