Mit diesen 7 Experten-Tipps gibt es für 2020 mehr Geld vom Finanzamt zurück

Mit diesen 7 Experten-Tipps gibt es für 2020 mehr Geld vom Finanzamt zurück

Mit diesen 7 Experten-Tipps gibt es 2020 mehr Geld vom Finanzamt zurück

Das Finanzamt gewährt im Gegenzug für viele Ausgaben einen Steuernachlass. Wer jetzt clever handelt ist, kann seine Rückerstattung vom Fiskus für 2020 maximieren – egal ob als Geschäftsführer oder Angestellter.

 

Steuertipp 1:
Die Steuerreformen für 2021 beachten

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Das turbulente Jahr 2020 neigt sich nun dem Ende und bei dem Thema Steuern sind die Aussichten gemischt. Zwar steigen zum einen ab Januar beispielsweise der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird, und das Kindergeld. Und der Solizuschlag entfällt. Aber es stehen auch divere Steuererhöhungen an.

Das betrifft beispielsweise den Kauf von Neuwagen, denn künftig wird die KfZ-Steuer an den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß gekoppelt. „Wer sich ohnehin ein größeres Auto anschaffen will, sollte dies noch vor dem Jahresende tun”, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Denn für die Spritfresser, die mehr als 115 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, wird ab 1. Januar 2021 eine viel höhere Abgabe fällig. Ein Steuerrabatt von 30 Euro pro Jahr winkt dagegen für die sparsamsten Neuzulassungen.

Teurer werden außerdem sämtliche  Waren und Dienstleistungen, denn die Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16, beziehungsweise bei den ermäßigten Sätzen sieben auf fünf Prozent, läuft zum Jahresende aus. Wer hier sparen will, sollte also jetzt handeln.

Doch vor allem bei der eigenen Steuererklärung lässt sich bis Silvester oft noch was rausholen. Denn die meisten Arbeitnehmer zahlen vorab zu viel Lohnsteuer. Wer jetzt schlau handelt, kann seine Rückerstattung vom Finanzamt für 2020 maximieren. Es gibt zahlreiche Ausgaben, die steuerlich „absetzbar sind“.

Für all diese Kosten ist das Timing entscheidend. Je nachdem, wie viel die anrechenbaren Beträge bereits verwendet wurden, kann es sinnvoll sein, die Ausgaben vorzuziehen oder auf das nächste Jahr zu verschieben.

Aufwendungen für Haus- und Haushaltsdienstleistungen werden direkt von der Steuerbelastung abgezogen. Hier profitieren alle Steuerzahler gleichermaßen. Wenn jedoch die abzugsfähigen Kosten höher sind als die Steuerschuld, verfällt der Restbetrag.

Betriebsausgaben, Spenden, Sonderausgaben für Gesundheits-, Pflege- oder Altersvorsorge verringern dagegen das zu versteuernde Einkommen, auf dessen Grundlage die Steuerbelastung neu berechnet und die Differenz erstattet wird. “Dies bedeutet, dass Spitzenverdiener hier mehr profitieren können, da sich eine Reduzierung ihres steuerpflichtigen Einkommens in einer höheren Steuerrückerstattung niederschlägt”, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Einkommensteuerassistenzverbände. Dies ist auf die Entwicklung der Steuersätze zurückzuführen.

Steuertipp 2:
Abfindung

Der richtige Zeitpunkt für die Auszahlung entscheidet darüber, wie viel dem Fiskus von der Extrazahlung in den Schoß fällt. Wie man die meisten Steuern spart, hängt von einem bestimmten Steuersatz ab. Und wie hoch das Einkommen im laufenden Jahr und im laufenden Jahr ist. “Wer im realen Jahr durch Arbeitsplatzwechsel mehr verdient, sollte den Abzug im alten Jahr auszahlen lassen”, erklärt Rauhöft eine Faustregel. “Wenn jemand weniger verdient, kann er die optimale Auszahlungszeit vom Fachmann berechnen lassen.”

Steuertipp 3:
Geschenke

Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder auch langjährige Mitarbeiter dienen zunächst einmal der Pflege der Beziehungen: Sie zeigen die Wertschätzung der Zusammenarbeit und sind Motivation für kommende Projekte. Gleichzeitig haben sie den Vorteil, dass Selbstständige sie als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen können. Allerdings sollte man die gesetzlichen Vorgaben kennen: Denn nicht jedes Geschenk ist auch steuerlich absetzbar und es gibt Aufzeichnungspflichten und Freigrenzen zu beachten. Die wichtigste Grundregel jedoch lautet: Pro Jahr kann ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen Geschenke im Wert von 35 Euro (plus Umsatzsteuer) pro Person steuerlich geltend machen. Bei Geschenken, die über diesem Betrag liegen, besteht solch eine Möglichkeit nicht.

Steuertipp 4:
Pflege, Unterstützung

Der erste Lockdown im Frühling brachte viele Eltern in große Schwierigkeiten. Weil Schulen und Kitas wochenlang geschlossen blieben, mussten sie die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, zum Beispiel über private Babysitter. Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter, die Kinder bis 14 Jahre oder Pflegebedürftige zu betreuen haben, in „außergewöhnlichen Situationen“ mit zusätzlich bis zu 600 Euro steuerfrei unterstützen, wenn der Arbeitnehmer die Kosten nachweist.

Unabhängig von diesem Betrag können Eltern pro Jahr pro Kind bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten für jedes Kind bis 14 Jahre steuerlich geltend machen. Zwei Drittel davon, also maximal 4000 Euro, können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Steuertipp 5:
Corona Bonus

Jeder Mitarbeiter kann in diesem Jahr einen steuerpflichtigen Bonus von maximal 1500 Euro erhalten. „Voraussetzung dafür ist, dass es sich wirklich um eine zusätzliche Prämie handelt, die nicht zum regulären Gehalt gehört“, erklärt BdSt-Expertin Klocke. „Weihnachtsgeld oder der Jahresbonus gehören nicht dazu.“ Der Corona-Bonus wurde eingeführt, um Mitarbeiter, die in der Pandemie besonders gefordert sind, zu unterstützen. Aber auch jeder andere Arbeitgeber kann damit seine Mitarbeiter belohnen. Ihn daran zu erinnern, kostet nichts. Siemens beispielsweise zahlt seinen Mitarbeitern diesen Dezember weltweit bis zu 1000 Euro Sonderprämie aus.

Steuertipp 6:
Dienstleistungen im Haushalt

Jeweils 20 Prozent der Aufwendungen am Haus und im Haushalt können Steuerpflichtige jedes Jahr beim Finanzamt einreichen, die Beträge werden dann direkt von den bereits gezahlten Steuern abgezogen und zurückerstattet. Dabei gelten allerdings verschiedene Höchstsummen.

Am meisten Steuern sparen lassen sich mit den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu zählen Au-pair, Gärtner, Winterdienst, aber auch eine ambulante Pflegekraft oder eine selbstständige Putzhilfe. Mit deren Lohnkosten lässt sich die Steuerlast um bis zu 4000 Euro senken. Wichtig hierbei ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum.

Extra-Tipp: Mieter können auch die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen aus ihren Mietnebenkosten absetzen, beispielsweise Hausreinigung oder Winterdienst, rät das Portal Finanztip.

Wer einen Minijobber als dauerhafte Unterstützung beschäftigt, kann von dessen Lohn maximal 510 Euro steuerlich absetzen. Durch Handwerkerkosten – mit Ausnahme der Ausgaben für Material – kann die Steuerzahlung um maximal 1200 Euro sinken.

Wichtig für alle unverheirateten Paare: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijob und Handwerker insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Steuertipp 7:
Kleine Aufmerksamkeiten

Als sogenannte „kleine Aufmerksamkeiten“ gelten Geschenke mit einem Wert von bis zu 10 Euro. Sie können als Streuartikel verschenkt werden, also als kleinere und kostengünstigere Werbemittel – klassischerweise Kugelschreiber, Kalender, Tragetaschen und ähnliches. Streuartikel dienen der Bekanntheitssteigerung eines Unternehmens und machen oft einen hohen Anteil der Werbekosten aus.

Hat ein verschenkter Artikel nun einen Wert von weniger als 10 Euro, so unterliegt er nicht den Auflagen des steuerlichen Geschenkbegriffs, sondern den Regeln für Streuartikeln. Die Vorteile: Die Aufwendung gehört ohne weitere Auflagen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und ist für den Empfänger steuerfrei. Außerdem könne Streuartikel in beliebigem Umfang – unabhängig von ihrer Stückzahl pro Empfänger oder pro Jahr – vergeben werden. So kann man Kunden und Geschäftspartnern also beziehungsförderliche Aufmerksamkeiten zukommen lassen und dabei gleichzeitig die steuerlichen Vorteile für Streuartikel genießen.

Unser Tipp:

Erfahren Sie in unserem Workbook für Steueroptimierung, 
wie Sie Ihre Steuerlast bis auf 0%-10% reduzieren können.

Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da!

Schreiben Sie uns: team@4-europe-consulting.com

Panagiotis Alexandridis

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Geschäftsführer 4 Europe Consulting

Dr. Franziska Pühringer

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EU Business Consultant

Philipp Kless

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