Was sagt das deutsche Finanzamt zur Firmengründung im Ausland?

Was sagt das deutsche Finanzamt zur Firmengründung im Ausland?

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Die leitende steuerliche und rechtliche Beratung muss natürlich beachten, was der deutsche Fiskus zu Investitionen im Ausland und diesen nachfolgenden Steuerverlagerungen denkt. Dabei sind insbesondere die Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes und die Verwaltungsanweisungen sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Betriebsstättenbegriff zu beachten.

 

Einwendungen und Stolpersteine:
Was das deutsche Finanzamt zu unseren Auslandsaktivitäten sagt?

Der deutsche Fiskus hat eine ganze Reihe von Anmerkungen und Einwendungen, die uns den Umgang an einem Engagement in einem Niedrigsteuerland erschweren sollen. Dies beginnt bereits mit der Ausfuhr von gewinnträchtigen Ideen, wenn diese bislang auf Kosten eines inländischen Unternehmens oder sonst auf Kosten des deutschen Steueraufkommens zustande gebracht wurden. Hier sprechen wir von der Figur der Funktionsverlagerung nach § 1 des deutschen Außenteuergesetzes. Liegt ein solcher Ideenexport vor, wird dessen wirtschaftlicher Wert kapitalisiert und der Regelbesteuerung unterworfen. Des Weiteren wird sich die deutsche Finanzbehörde nicht damit zufrieden geben, dass Sie die Anmeldung ihres Unternehmens im Ausland nachweisen können und in ein dortiges Handels- oder Gerichtsregister eingetragen sind. Nehmen wir als Beispiel eine Unternehmensanmeldung in Bulgarien, das EU-Land mit dem niedrigsten Steuersatz. Das deutsche Finanzamt denkt hier praktisch: Sollten sich ihre Aktivitäten in Bulgarien tatsächlich auf eine Registereintragung beschränken, taucht natürlich die frage auf, wo die geschäftlichen Entscheidungen, die der Erzielung von Gewinnen vorausgehen, getroffen und umgesetzt werden. Wenn sie ihr nichts vorweisen können, was auf Aktivitäten in Bulgarien schließen lässt, geht der Fiskus davon aus, dass ihre Tätigkeit in Deutschland entfaltet wird und damit die daraus erzielten Einkünfte am Wohnsitz in Deutschland erzielt werden. In diesen Fällen wird eine Betriebsstätte der ausländischen juristischen Person in Deutschland vorgetäuscht, die diese hier Ertragssteuer- und umsatzsteuerpflichtig macht. Deswegen ist vor einfachen Rezepten ausländischer Berater, die Ihnen vorspiegeln, es reiche eine Registereintragung aus, nachhaltig zu warnen. Das in Bulgarien angemeldete Unternehmen muss dort auch tatsächlich über Einrichtungen verfügen, die den Betriebsstättenbegriff des deutschen Ertragssteuerrechts ausfüllen. Ferner müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person von dort aus die geschäftlichen Aktivitäten führen. Es gibt jedoch wirksame und praktikable Wege, diese Einschränkungen zu umgehen. Beispielsweise reicht es aus, wenn diese Betriebsstätte in einem Ferienobjekt gelegen ist. Damit sind Anknüpfungspunkte für durchaus machbare und im übrigen angenehme Strukturen gegeben.

Der deutsche Fiskus hat eine ganze Reihe von Anmerkungen und Einwendungen, die uns den Umgang an einem Engagement in einem Niedrigsteuerland erschweren sollen.

Dies beginnt bereits mit der Ausfuhr von gewinnträchtigen Ideen, wenn diese bislang auf Kosten eines inländischen Unternehmens oder sonst auf Kosten des deutschen Steueraufkommens zustande gebracht wurden. Hier sprechen wir von der Figur der Funktionsverlagerung nach § 1 des deutschen Außenteuergesetzes. Liegt ein solcher Ideenexport vor, wird dessen wirtschaftlicher Wert kapitalisiert und der Regelbesteuerung unterworfen.

Des Weiteren wird sich die deutsche Finanzbehörde nicht damit zufrieden geben, dass Sie die Anmeldung ihres Unternehmens im Ausland nachweisen können und in ein dortiges Handels- oder Gerichtsregister eingetragen sind. Nehmen wir als Beispiel eine Unternehmensanmeldung in Bulgarien, das EU-Land mit dem niedrigsten Steuersatz.

Das deutsche Finanzamt denkt hier praktisch: Sollten sich ihre Aktivitäten in Bulgarien tatsächlich auf eine Registereintragung beschränken, taucht natürlich die Frage auf, wo die geschäftlichen Entscheidungen, die der Erzielung von Gewinnen vorausgehen, getroffen und umgesetzt werden.

Wenn sie nichts vorweisen können, was auf Aktivitäten in Bulgarien schließen lässt, geht der Fiskus davon aus, dass ihre Tätigkeit in Deutschland entfaltet wird und damit die daraus erzielten Einkünfte am Wohnsitz in Deutschland erzielt werden.

In diesen Fällen wird eine Betriebsstätte der ausländischen juristischen Person in Deutschland vorgetäuscht, die diese hier Ertragssteuer- und umsatzsteuerpflichtig macht. 

Deswegen ist vor einfachen Rezepten ausländischer Berater, die Ihnen vorspiegeln, es reiche eine Registereintragung aus, nachhaltig zu warnen.

Das in Bulgarien angemeldete Unternehmen muss dort auch tatsächlich über Einrichtungen verfügen, die den Betriebsstättenbegriff des deutschen Ertragssteuerrechts ausfüllen. Ferner müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person von dort aus die geschäftlichen Aktivitäten führen.

Es gibt jedoch wirksame und praktikable Wege, diese Einschränkungen zu umgehen. Beispielsweise reicht es aus, wenn diese Betriebsstätte in einem Ferienobjekt gelegen ist. Damit sind Anknüpfungspunkte für durchaus machbare und im übrigen angenehme Strukturen gegeben.

Das deutsche Außensteuerrecht kennt darüber hinaus die Figur der Zwischengesellschaft

Liegt eine solche Zwischengesellschaft vor, ist die Rechtsfolge, das die in dieser Gesellschaft erzielten Gewinne als an den Anteilseigner ausgeschüttet gelten und die Dividenden-Belastung in Deutschland erfolgt. 

Wann liegt eine Zwischengesellschaft vor?
Dabei handelt es sich um eine juristische Person, deren Anteilseigner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und das Sagen in dieser juristischen Person – sei es aufgrund der Anteilsmehrheit oder sonstiger Umstände – inne hat.

Ferner ist erforderlich, dass die Gesellschaft nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ausland teilnimmt und ihre Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen sich auf Kontakte mit inländischen juristischen Personen oder Personenmehrheiten beschränken.

Schließlich aber nicht letztlich sei noch auf das Anrechnungsverfahren hingewiesen, dass in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU Beitrittsländern von 2007 durchweg seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei werden vom deutschen Fiskus die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr von der inländischen Besteuerung ausgenommen, sondern vielmehr nur die im Ausland gezahlte Einkommensteuer auf die deutsche Ertragsteuer angerechnet. 

Auch diese Klippen lassen sich umschiffen.

Es sind jedoch vorher gründliche und geeignete individuelle Wege und Strukturen zu überdenken und mit dem bulgarischen Steuerrecht abzustimmen.

Zusammengefasst kann man feststellen, dass der Weg zur Niedrigbesteuerung in Bulgarien auf der Gesellschaftsebene durchaus machbar ist. Einfach klingende Lösungen, wie beispielsweise Ferngründungen von Unternehmen, die in der einschlägigen Wirtschaftspresse und Onlineblogs angeboten werden sind jedoch nicht rechtskonform und bergen viele Steuerfallen für Unternehmer. An solchen Konstrukten würden Sie letztlich keine Freude haben.

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Panagiotis Alexandridis

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Philipp Kless

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