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Der deutsche Fiskus hat eine ganze Reihe von Anmerkungen und Einwendungen, die uns den Umgang an einem Engagement in einem Niedrigsteuerland erschweren sollen. Dies beginnt bereits mit der Ausfuhr von gewinnträchtigen Ideen, wenn diese bislang auf Kosten eines inländischen Unternehmens oder sonst auf Kosten des deutschen Steueraufkommens zustande gebracht wurden. Hier sprechen wir von der Figur der Funktionsverlagerung nach § 1 des deutschen Außenteuergesetzes. Liegt ein solcher Ideenexport vor, wird dessen wirtschaftlicher Wert kapitalisiert und der Regelbesteuerung unterworfen. Des Weiteren wird sich die deutsche Finanzbehörde nicht damit zufrieden geben, dass Sie die Anmeldung ihres Unternehmens im Ausland nachweisen können und in ein dortiges Handels- oder Gerichtsregister eingetragen sind. Nehmen wir als Beispiel eine Unternehmensanmeldung in Bulgarien, das EU-Land mit dem niedrigsten Steuersatz. Das deutsche Finanzamt denkt hier praktisch: Sollten sich ihre Aktivitäten in Bulgarien tatsächlich auf eine Registereintragung beschränken, taucht natürlich die frage auf, wo die geschäftlichen Entscheidungen, die der Erzielung von Gewinnen vorausgehen, getroffen und umgesetzt werden. Wenn sie ihr nichts vorweisen können, was auf Aktivitäten in Bulgarien schließen lässt, geht der Fiskus davon aus, dass ihre Tätigkeit in Deutschland entfaltet wird und damit die daraus erzielten Einkünfte am Wohnsitz in Deutschland erzielt werden. In diesen Fällen wird eine Betriebsstätte der ausländischen juristischen Person in Deutschland vorgetäuscht, die diese hier Ertragssteuer- und umsatzsteuerpflichtig macht. Deswegen ist vor einfachen Rezepten ausländischer Berater, die Ihnen vorspiegeln, es reiche eine Registereintragung aus, nachhaltig zu warnen. Das in Bulgarien angemeldete Unternehmen muss dort auch tatsächlich über Einrichtungen verfügen, die den Betriebsstättenbegriff des deutschen Ertragssteuerrechts ausfüllen. Ferner müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person von dort aus die geschäftlichen Aktivitäten führen. Es gibt jedoch wirksame und praktikable Wege, diese Einschränkungen zu umgehen. Beispielsweise reicht es aus, wenn diese Betriebsstätte in einem Ferienobjekt gelegen ist. Damit sind Anknüpfungspunkte für durchaus machbare und im übrigen angenehme Strukturen gegeben.

Der deutsche Fiskus hat eine ganze Reihe von Anmerkungen und Einwendungen, die uns den Umgang an einem Engagement in einem Niedrigsteuerland erschweren sollen.
Dies beginnt bereits mit der Ausfuhr von gewinnträchtigen Ideen, wenn diese bislang auf Kosten eines inländischen Unternehmens oder sonst auf Kosten des deutschen Steueraufkommens zustande gebracht wurden. Hier sprechen wir von der Figur der Funktionsverlagerung nach § 1 des deutschen Außenteuergesetzes. Liegt ein solcher Ideenexport vor, wird dessen wirtschaftlicher Wert kapitalisiert und der Regelbesteuerung unterworfen.

Des Weiteren wird sich die deutsche Finanzbehörde nicht damit zufrieden geben, dass Sie die Anmeldung ihres Unternehmens im Ausland nachweisen können und in ein dortiges Handels- oder Gerichtsregister eingetragen sind. Nehmen wir als Beispiel eine Unternehmensanmeldung in Bulgarien, das EU-Land mit dem niedrigsten Steuersatz.
Das deutsche Finanzamt denkt hier praktisch: Sollten sich ihre Aktivitäten in Bulgarien tatsächlich auf eine Registereintragung beschränken, taucht natürlich die frage auf, wo die geschäftlichen Entscheidungen, die der Erzielung von Gewinnen vorausgehen, getroffen und umgesetzt werden.

Wenn sie ihr nichts vorweisen können, was auf Aktivitäten in Bulgarien schließen lässt, geht der Fiskus davon aus, dass ihre Tätigkeit in Deutschland entfaltet wird und damit die daraus erzielten Einkünfte am Wohnsitz in Deutschland erzielt werden.
In diesen Fällen wird eine Betriebsstätte der ausländischen juristischen Person in Deutschland vorgetäuscht, die diese hier Ertragssteuer- und umsatzsteuerpflichtig macht.
Deswegen ist vor einfachen Rezepten ausländischer Berater, die Ihnen vorspiegeln, es reiche eine Registereintragung aus, nachhaltig zu warnen.

Das in Bulgarien angemeldete Unternehmen muss dort auch tatsächlich über Einrichtungen verfügen, die den Betriebsstättenbegriff des deutschen Ertragssteuerrechts ausfüllen. Ferner müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person von dort aus die geschäftlichen Aktivitäten führen.
Es gibt jedoch wirksame und praktikable Wege, diese Einschränkungen zu umgehen. Beispielsweise reicht es aus, wenn diese Betriebsstätte in einem Ferienobjekt gelegen ist. Damit sind Anknüpfungspunkte für durchaus machbare und im übrigen angenehme Strukturen gegeben.

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